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Geschäftsordnung

Die Landesastenkonferenz Niedersachsen hat sich in ihrer Sitzung am 11.02.2016 folgende Geschäftsordnung gegeben. Für alles, was diese GO nicht regelt, gilt die Satzung der LAK Niedersachsen.

§1 Sitzungen und Tagesordnung
(1) Die LAK kommt regelmäßig in Sitzungen zusammen, diese finden in der Regel einmal im Monat statt.
(2) Alle Menschen sind, sofern sie nicht gegen die Präambel der LAK-Satzung verstoßen berechtigt an den Sitzungen teilzunehmen, sich einzubringen oder Anträge zu stellen.
(3) In begründeten Fällen kann die LAK mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit ausschließen.
(4) Die Sitzungen der LAK werden protokolliert. Die Protokolle stehen in jedem Fall den Mitglieds-Studierendenschaften zur Verfügung. Auf Anfrage oder bei Bedarf sind die Protokolle auch anderen Studierendenschaften, Personen oder Verbänden zur Verfügung zu stellen.
(5) Eine Sitzung beginnt mit der Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie der Besprechung der endgültigen Tagesordnung im Tagesordnungspunkt „Begrüßung und Regularien“. Die Tagesordnung wird gemäß der in der Satzung festgelegten Mehrheitsverhältnisse abgestimmt.
(6) Besteht Änderungsbedarf, kann der Tagesordnungspunkt „Protokolle“ folgen, um Entwürfe von Protokollen in Abstimmung zu bearbeiten und fertig zu stellen. Dies ist nicht notwendig, wenn kein Widerspruch zum Entwurf besteht.
(7) Hierauf folgt der Tagesordnungspunkt „Berichte“.
(8) Nach „Berichte“ werden die weiteren Tagesordnungspunkte in der abgestimmten Reihenfolge behandelt. Von der Reihenfolge kann abgewichen werden.

§2 Stimmrechtsübertragung
(1) Es kann mit schriftlicher Erklärung an die LAK-Koordinator*innen das Stimmrecht von einer Mitgliedsstudierendenschaft an eine andere temporär übertragen werden.
(2) Die Art und Weise der Stimmrechtsübertragung liegt in den Händen der übertragenden Studierendenvertretung.
(3) Die übertragenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit wirksam. Eine LAK Sitzung ist nicht beschlussfähig wenn nur eine Studierendenschaft mit mehreren Stimmen vertreten ist.
(4) Jede Studierendenschaft darf, inklusive ihrer eigenen Stimme, maximal zwei Stimmen, führen.

§3 Abstimmung
(1) Die nötigen Mehrheitsverhältnisse regelt die Satzung der LAK.
(2) Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich der Stimme enthalten hat.
(3) Es besteht keine Abstimmungspflicht.
(4) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Wunsch mindestens eines
stimmberechtigten Mitgliedes wird namentlich mit Protokollierung der abstimmenden Studierendenschaften abgestimmt.
(5) Auf Wunsch mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Der Antrag auf geheime Abstimmung ist der namentlichen Abstimmung immer vorzuziehen.
(6) Bei Abstimmungen auf Sitzungen ist die persönliche Anwesenheit der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(7) Zwischen LAK-Sitzungen können dringende Angelegenheiten in Umlaufverfahren geklärt werden. Dazu müssen die Mitgliedsstudierendenschaften mindestens per E-Mail über den abzustimmenden Antrag informiert sein. Die nötige Mehrheit ist erreicht, wenn nach 48 Stunden an Werktagen nicht die Menge der Gegenstimmen vorliegt, die einen Beschluss auf einer voll besetzten Sitzung ablehnen würde.
(8) Es kann beantragt werden, Beschlüsse, die per Umlaufverfahren gefasst wurden, auf einer Sitzung neu zu behandeln. Das ist in jedem Fall umzusetzen.

§4 Inkrafttreten
(1) Die GO tritt am Tag nach ihrer Abstimmung in Kraft.