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NHG – unsere Forderungen

 

Als LandesAStenKonferenz setzen wir uns jeher für die Interessen der niedersächsischen Studierenden ein und stellen deshalb regelmäßig Forderungen, die in die Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) einfließen sollen. Diese werden stetig aktualisiert und die Liste unserer aktuellen Forderungen findet ihr hier:

 



  • § 3 Abs. 3 Gleichstellungsauftrag

Die aktuelle Formulierung schränkt den Gleichstellungsauftrag ein. Die Förderung derChancengleichheit zwischen den Geschlechtern begrüßen wir selbstverständlich sehr. Allerdings wird durch die Nennung von nur zwei Geschlechtern – Frauen und Männer – die Existenz diverser Geschlechtsidentitäten verkannt und das binäre Geschlechtersystem reproduziert. Weiterhin gibt es, abgesehen von Diskriminierung zwischen Geschlechtern, noch viele weitere Arten der Diskriminierung, die in einem Gleichstellungsauftrag unbedingt mitbedacht werden müssen. Deshalb braucht es eine umfassendere Formulierung des Gleichstellungsauftrages, welche sich am Grundgesetz orientiert.

  • § 5 Abs. 4 Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle

Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen beschloss am 27.02.2017 in ihrer Plenarsitzung über die Qualitätssicherung von Lehraufträgen über ein an allen Hochschulen eingeführtes Beschwerdemanagement, welches „niedrigschwellig ausgestattet“ und dadurch eine „Rückmeldung von Studierenden erleichtern soll“. Ebenfalls sieht das Hessische Hochschulgesetz HHG in § 12 Abs. 3 vor, dass Hochschulen eine „systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach einheitlichen Maßstäben“ sicherstellen sollen. Derzeit bietet jede niedersächsische Hochschule individuelle und unterschiedliche Angebote an. Es braucht daher dringend eine niedersachsenweite und einheitliche Beschwerdestelle an Hochschulen, um alle Formen von Diskriminierungserfahrungen von Studierenden aufnehmen und bearbeiten zu können. Die Hochschulen stellen die neutrale, weisungsunabhängige, unparteiische und Vertrauensschutz gewährende Behandlung von Beschwerden, Konflikten und Verbesserungsvorschlägen im Zusammenhang mit Studium und Lehre durch eine Beschwerdestelle/Ombudsperson kontinuierlich sicher. Ebenfalls kann nur durch eine von der Lehre und/oder Forschung unabhängigen Stelle ein niedrigschwelliges Beschwerdemanagement und eine erleichternde Rückmeldung von Studierenden erreicht werden. Wir fordern daher den neuen Absatz 4 im § 5 in Anlehnung an § 12 Abs. 3 des HHG: „Die Hochschulen stellen die systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach einheitlichen Maßstäben sicher.“

  • § 16 Abs. 2 Umbenennung der Gruppen

Die Bezeichnung der Gruppen “Mitarbeitergruppe” und “Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung” sind sich relativ ähnlich und können teilweise für Verwirrung sorgen. Zudem sind die bisherigen Bezeichnungen der Gruppen nicht geschlechtergerecht, da beispielsweise mit “Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter” ein binäres Geschlechtersystem reproduziert wird und kein drittes/diverses Geschlecht repräsentiert wird. Vorgeschlagen werden von uns Bezeichnungen für die Statusgruppen in Anlehnung an das Hochschulgesetz Schleswig-Holstein gemäß § 13 Abs. 1. Die koordination@lak-niedersachsen.de @lak_niedersachsen www.lak-niedersachsen.de Umbenennung der Statusgruppen muss im gesamten Gesetzestext entsprechend angepasst werden. Bei der Benennung der Gruppen präferieren wir das Gendern mit *, da dies auch nicht-binäre Personen miteinschließt.

  • § 16 Abs. 3 Paritätische Besetzung

Eine demokratische Beteiligung an der Gestaltung von Hochschulen kann es nur geben, wenn allen Statusgruppen auch gleichermaßen Gehör geschenkt wird. Aktuell ist es Realität, dass alle Statusgruppen außer der Gruppe der Hochschullehrer*innen in vielen Entscheidungen innerhalb der akademischen Selbstverwaltung vollends übergangen werden können. Darin sehen wir keine Basis für eine demokratische Beteiligungsstruktur an Hochschulen, wie es in dem Konzept der Gruppenhochschule angedacht ist. Wir fordern daher eine gleichgesetzte Beteiligung aller Statusgruppen durch eine Viertel-Parität. Zudem fordern wir, dass in Angelegenheiten, die die Lehre betreffen, zusätzlich zur Mehrheit im gesamten Gremium auch die Mehrheit der Studierenden zustimmen muss, da Studierende von diesen Entscheidungen direkt betroffen sind.

  • § 42 Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragten führen den Gleichstellungsauftrag an Hochschulen durch. Dies bedeutet, sich für diskriminierende Gruppen einzusetzen. Gleichstellungsbeauftragte sollten deshalb immer bevorzugt von Menschen besetzt werden, die selbst einer marginalisierten Gruppe angehörig oder von Diskriminierung betroffen sind. Damit einhergehend müssen Gleichstellungsbeauftragte über höhere finanzielle Ressourcen und erweiterte Kompetenzen verfügen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Wir fordern deshalb mehr demokratisch legitimierte Interventionsmöglichkeiten und Befugnisse für Gleichstellungsbeauftragte.

  • § 68 – 70 Umbenennung Studentenwerk [sic!]

Im Sinne einer emanzipatorischen Hochschule, an der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht die gleiche Behandlung zukommt, muss der Gleichstellung in der Sprache Rechnung getragen werden. Der Begriff „Studentenwerke“ exkludiert sowohl Frauen als auch Inter* und Trans* Menschen und ist somit nicht mit dem Vorsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Wir fordern daher die Umbenennung im Niedersächsischen Hochschulgesetz der Studentenwerke in Studierendenwerke.


 

  • § 11 Abschaffung des Verwaltungskostenbeitrags

In folgenden Bundesländern wurde der Verwaltungskostenbeitrag bereits abgeschafft: Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Eine sinnvolle Begründung für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages gibt es nicht, denn er schadet nicht nur der Attraktivität des Wissenschaftsstandorts Niedersachsen durch einen der höchsten Semesterbeiträge, sondern stellt zudem eine erhebliche Belastung für die besonders armutsgefährdeten Studierenden dar. Wir fordern daher eine Streichung des Verwaltungskostenbeitrags aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz.

  • § 13 Abschaffung der Studiengebühren

Bildung ist ein Grundrecht und muss allen Menschen gleichermaßen zugänglich sein. Bildungsgebühren hingegen verhindern einen offenen Zugang zur Bildung und verschärfen die soziale Ungleichheit innerhalb der Gesellschaft. Soziale Hürden müssen abgebaut und nicht forciert werden. Deswegen sind schnellstmöglich alle noch vorhandenen Arten von Bildungsgebühren abzuschaffen. In folgenden Bundesländern gibt es zum Beispiel keine Langzeitstudiengebühren mehr: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Wir fordern daher eine Abschaffung der Langzeitstudiengebühren bis spätestens 2025.

  • § 33 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte

Hochschulen sind die größten Arbeitgeber*innen für Studierende, bieten damit aber als öffentliche Institutionen die prekärsten Arbeitsverhältnisse, obwohl diese für die Finanzierung eines Studiums immer wichtiger werden. Obwohl sich Niedersachsens rot-grüne Regierung im Koalitionsvertrag dazu bekannte, hat der niedersächsische Finanzminister ebenso wie die gesamte Tarifgemeinschaft deutscher Länder eine Tarifierung der studentischen Beschäftigten in der letzten Tarifrunde abgelehnt. Das Verhandlungsergebnis der schuldrechtlichen Vereinbarung ist als Minimum umzusetzen. Für wirkliche materielle Absicherung der Beschäftigten fordern wir darüber hinaus Mindestvertragslaufzeiten von 24 Monaten, die nur in Ausnahmen und mit schriftlicher Begründung unterschritten werden dürfen. Beim Entgelt fordern wir ein Einstiegsgehalt von 16,50€ sowie die Einführung von Lohnerhöhungen nach Erfahrungsstufen, angelehnt an das Modell der Entgeltgruppen im öffentlichen Dienst. Neben diesen Mindeststandards muss die demokratische Mitbestimmung der Beschäftigungsgruppe im NHG festgesetzt und gesichert werden. Sie dürfen nicht länger von eigenen Personalvertretungen ausgenommen werden. Zuletzt muss der Tätigkeitsbereich von studentischen Beschäftigten nach geltenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts eingegrenzt werden: Hilfstätigkeiten müssen einen Bezug zu Forschung und Lehre aufweisen und dürfen nicht länger rechtmäßige Tarifstellen in Service, Verwaltung, Technik und Bibliotheken ersetzen. Wir unterstützen damit die Forderungen der TVStud-Initiativen aus Niedersachsen in vollem Umfang.

  • § 70 Förderung der Studierendenwerke

Studierendenwerke sind von Sparmaßnahmen betroffen und können nur noch selten Wohnheimplätze ausbauen oder müssen Beiträge sowie Mensapreise erhöhen. Dadurch können sie ihrem Auftrag immer schwerer gerecht werden. Deshalb benötigt es eine zusätzliche Erhöhung der Landeszuschüsse für niedersächsische Studierendenwerke um mindestens 25% des Studierendenwerks-Haushalts.


 

  • § 4 Institutionalisierung der LandesAstenKonferenz (LAK)

Die Institutionalisierung der niedersachsenweiten Studierendenvertretungen sollte im NHG verankert sein. Die LandesAStenKonferenz gibt sich ihre eigene Satzung und bleibt somit eigenständig in ihrer Organisationsform. Wir würden dafür den §4 „Zusammenwirken der Hochschulen“, worin auch die Landeshochschulkonferenz geregelt wird, um einen zweiten Absatz erweitern.

  • § 12 Abs. 3 Studienguthaben verlängern für Engagement

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 haben die Mitglieder der Hochschule das Recht und die Pflicht, sich in der Selbstverwaltung zu engagieren. Entsprechend des Hochschulrahmengesetzes § 37 bedeutet dies auch, dass aus diesem Engagement keine Nachteile erfolgen dürfen. Ehrenamtliches Engagement bedeutet für Studierende oft eine zunehmend höhere Belastung, zusätzlich zu eng getakteten Studienverlaufsplänen, die kaum noch Freiheiten für ein selbstbestimmtes Studium erlauben. Durch eine Erhöhung der individuellen Regelstudienzeit, die als Anerkennung für ehrenamtliches Engagement gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4-5 geltend gemacht werden kann, würde weiterhin sichergestellt, dass Studierende keiner sozialen oder ökonomischen Benachteiligung unterliegen, v.a. wenn ihnen ansonsten Langzeitstudiengebühren drohen.

  • § 20 Abs. 2 Studierendenschaft und ihr politisches Mandat

Aufgrund zahlreicher rechtlicher Unsicherheiten und gerichtlicher Urteile in anderen Bundesländern, fordern wir die Verdeutlichung des politischen Mandats niedersächsischer Studierendenschaften nach Berliner Vorbild. Unter §20 Abs. 1 S. 6 soll das politische Mandat ergänzt werden.

„Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken.
  2. die politische Bildung, das demokratische Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
  3. die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
  4. sich überregional für die Belange von Studierenden einzusetzen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.“

  • § 26 Berufungen von Professor*innen

Durch eine Stellungnahme der Studierenden zur Lehre der Personen auf dem Berufungsvorschlag, soll gesichert werden, dass der Berufungsvorschlag in besonderem Maße den Wünschen der Studierenden nach einer guten Lehre entspricht.

  • § 37 Präsidium – §37 Abs. 1 Aufgabenbereich

Das Präsidium hat sowohl die Aufgabe die Hochschule nach außen zu repräsentieren als auch die Verwaltung und Organisation hochschulintern zu überblicken und zu verwalten. Die große Entscheidungsmacht des, doch recht kleinen, Personenkreises scheint im Hinblick auf ein koexistierendes Gremium mit einer höheren Repräsentation und Vielfalt (Senat) als nicht sinnvoll. Die geleistete Arbeit und der hohe Arbeitsaufwand für die Mitglieder des Präsidiums soll nicht abgesprochen werden, doch soll die Beteiligung und Transparenz innerhalb einer Hochschule durch eine Entscheidungsverlagerung in den Senat erhöht werden.

  • § 37 Abs. 4 Änderung der Größe des Präsidiums

Die aktuelle Besetzung der Präsidien der Hochschulen ist oft an die verschiedenen Aufgabenbereiche gebunden. In den letzten Jahren konnte festgestellt werden, dass nicht allen Aufgaben des Präsidiums ausreichend nachgegangen wurde. Ein weiterer Grund für diese Maßnahme ist zudem die Ermöglichung der Plätze im Präsidium für andere Statusgruppen.

  • § 37 Abs. 5 Beratende Mitglieder im Präsidium

Durch den neuen Absatz 5 können nun mehr Statusgruppen an den Sitzungen teilnehmen. Die Promovierenden- sowie die Studierendenvertretungen werden in manchen Hochschulen über Teile der Arbeit der Präsidien in regelmäßigen Besprechungen informiert. Dieser Austausch hat sich als sinnvoll und produktiv ergeben. Da nicht nur diese Gruppen, sondern auch die Beauftragte für Gleichstellung als beratendes Mitglied die Sitzung bereichern kann, wird diese Änderung vorgeschlagen.

  • § 38 Abs. 2 Satz 3 Findungskommission

Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 werden vom Senat drei Personen in die Findungskommission für das Präsidialamt entsandt. Dadurch wird mindestens eine Statusgruppe ausgeschlossen. In der Realität sind das oft alle außer die der Hochschullehrer*innen, weil diese im Senat die Stimmmehrheit haben. Unser Vorschlag ist es, die Stelle im NHG so umzuformulieren, dass insgesamt vier Mitglieder aus Senat und Hochschul- bzw. Stiftungsrat in die Findungskommission entsandt werden, sodass alle Statusgruppen in der Findungskommission vertreten sein können. Dadurch kann eine so wichtige strategische Entscheidung für eine Hochschule auch tatsächlich von Vertreter*innen aus allen Statusgruppen mitgetragen werden.

  • § 38, 39, 42 Ausschreibungen bei Wiederwahl

Die Verlängerung der Amtszeit von sechs Jahren auf acht Jahren in der folgenden Legislaturperiode des Präsident*innenamts, der Vizepräsident*innen oder der Gleichstellungsbeauftragten, ist eine Entscheidung die mal leicht, mal schwer getroffen wird. Die Möglichkeit, dass diese Position ohne eine erneute Ausschreibung stattfindet, ist eine, die es vielen potenziellen Kandidat*innen nicht ermöglicht, sich mit ihren Ideen und Qualifikationen zu bewerben. Die Option, eine Person ohne erneute Ausschreibung in ihrem Amt zu bestätigen, sollte eine Ausnahme bleiben. Daher fordern wir, dass dies mit einem Beschluss der ¾ Mehrheit bewirkt werden muss und die Gruppe der Studierenden ein Veto einlegen kann. Für das Amt der Präsident*in und der Gleichstellungsbeauftragten fordern wir außerdem, dass die Amtszeit nur um weitere vier Jahre verlängert werden kann, da eine Amtszeit von insgesamt 14 Jahren sehr lang erscheint, insbesondere wenn es für die zweite Amtszeit keine Ausschreibung und keine Wahl zwischen mehreren Bewerber*innen gibt.

  • § 41 Aufgabenbereich Senat

Der Senat ist das höchste beschlussfassende Gremium der Hochschule. Dieses Gremium ermöglicht allen Statusgruppen eine Beteiligung. Im Gegensatz zum Präsidium ist dieser vielfältig aufgestellt, auch wenn noch nicht paritätisch besetzt. Dieses Verhältnis ist essentiell, um die Entscheidungen aus dem Präsidium in den Senat zu tragen. Das Präsidium soll damit beauftragt werden, die Entscheidungen vorzubereiten, sodass der Senat diese nachvollziehen und endgültig beschließen kann.

  • § 43, 44 Aufgabenverschiebung von Dekanat zum Fakultätsrat

Die Verlagerung der Kompetenzen vom Dekanat in den Fakultätsrat, hängen mit der Verlagerung von den Kompetenzen des Präsidiums in den Senat zusammen. An dieser Stelle geht es erneut um die Ermächtigung der Statusgruppen, Entscheidungen mitzutreffen. Diese sitzen alle gemeinsam im Fakultätsrat. Die aktuelle Lage, dass der Fakultätsrat nur über die Lehre, Berufungen und das Prüfungsangebot entscheidet, kommt der hohen Legitimierung dieses Gremiums nicht nach.

  • § 52, 60 Stimmberechtigte studentische Mitglieder im Hochschul- und Stiftungsrat

Die Studierendenvertretung und die Personalvertretung haben im Hochschulrat derzeit nur ein beratendes Recht (die Gleichstellungsbeauftragten tauchen in diesem Paragraphen gar nicht auf). Somit werden den größten Statusgruppen an Hochschulen bei Beschlüssen, die die Hochschule im Grundlegenden betreffen, ihr Recht auf Mitgestaltung durch Stimmrecht genommen. Wir fordern daher für die Gruppe der Studierenden ein Stimmrecht im Hochschulrat, sowie für die Gleichstellungsbeauftragte ein beratendes Recht. Im Stiftungsrat hingegen haben die Studierendenvertretung, die Personalvertretung und die Gleichstellungsbeauftragten ein beratendes Recht. Dennoch wird auch hier den größten Statusgruppen an Hochschulen bei Beschlüssen, die die Hochschule im Grundlegenden betreffen, ihr Recht auf Mitgestaltung durch Stimmrecht genommen. Wir fordern daher ein Stimmrecht für die Gruppe der Studierenden im Stiftungsrat.


 

  • § 5 Abs. 3 Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse

Die Ergebnisse der Evaluationen werden in der aktuellen Praxis sehr unterschiedlich veröffentlicht und dies nicht nur abhängig von den Hochschulen, sondern auch von den jeweiligen Fachbereichen. Die Lehrevaluation stellt eines der wichtigsten Mittel dar, die Qualität der Lehre zu halten und zu verbessern. Dass sich Studierende hier aktiv einbringen können, ist eines der wichtigsten Rechte, die genutzt werden. Doch was aus diesen Befragungen folgt, bleibt durch einen intransparenten Umgang mit den Evaluationsergebnissen unklar. Die Qualität des Studiums und der reflektierte Umgang mit den Evaluationsergebnissen muss dadurch gesichert werden, dass die Statusgruppen die von der Lehre betroffen werden, in den Prozess miteinbezogen werden und die jeweiligen Vertreter*innen auf die Ergebnisse Zugriff erhalten.

  • § 7 Abs. 4 Anwesenheitspflicht

Gemäß §7 Absatz 4 Satz 1 ist eine Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen nur möglich, wenn dies “erforderlich” ist, um das Lernziel zu erreichen. Diese starke Formulierung spiegelt allerdings nicht die gelebte Realität an den Hochschulen wider. Oft werden selbst für große Seminare oder Vorlesungen Anwesenheitspflichten festgeschrieben oder es wird die Anwesenheit abgefragt, obwohl das laut Studien- oder Prüfungsordnungen nicht vorgesehen ist. An dieser Stelle sind weitere Vorgaben zur Auslegung des Paragraphen von Seiten des MWK erforderlich, damit eindeutig definiert wird, in welchen Fällen eine Anwesenheitspflicht abgefragt werden darf. Eine Ergänzung um eine Angemessenheitsprüfung sehen wir als sinnvoll an, um zu verdeutlichen, dass bei Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen genau auf die Begründung einer Anwesenheitspflicht geachtet werden muss. Grundsätzlich muss jedoch auf Anwesenheitspflichten verzichtet werden.

  • § 14b Verwendung der Studienqualitätsmittel

Die Studierenden müssen je Semester einen Beitrag für die Studienqualitätsmittel zahlen. Mit diesen Studienqualitätsmitteln sollen innovative studiengangübergreifende Projekte finanziert werden. Die Entscheidungsfindung sollte den Studierenden in der Studienqualitätsmittelkommission obliegen. Daher fordern wir die Streichung der Entscheidungsgewalt des Präsidiums in § 14b Abs. 2 S. 2.

  • § 35 Honorarprofessuren

Als Träger*in einer Honorarprofessur geht es nicht nur um den Titel als Auszeichnung, sondern auch um das aktive Weitergeben von Wissen und Erfahrung. Daher fordern wir, dass mit der Übernahme des Titels „Honorarprofessor*in“ auch ein Angebot von Lehre stattfinden muss.


 

  • § 27 Zivilklausel

Forschung und Lehre sollen dem Ziel eines friedlichen Zusammenlebens aller Menschen dienen. Aus diesem Grund fordern wir, dass der 2002 gestrichene Passus (s. §27 „Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnis, deren allgemeiner Verbreitung und praktischer Nutzung für friedliche und die natürlichen Lebensgrundlagen erhaltenden Zwecke sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium“) wieder in das NHG mit aufgenommen wird. Zur Unterscheidung der konkreten Fälle hinsichtlich der „Dual-Use-Problematik“ soll an jeder Universität und Hochschule eine Kommission eingesetzt werden, in der alle Statusgruppen mit gleichem Stimmgewicht vertreten sind.


 

Zusätzliche Forderungen abseits der Novelle:

    • Bei einer Kostenerhöhung von über 29,40€ pro Monat muss das bundesweite Ticket für Studierende subventioniert werden.
    • Entbürokratisierung der Verfassten Studierendenschaft: Als Teilkörperschaft öffentlichen Rechts unterliegen sie häufig strenger bürokratischer Auflagen, die in dem Maße kaum zu erfüllen sind.
    • Alle Gremien und Organe müssen mindestens paritätisch besetzt sein.
    • Jede Statusgruppe muss in jeder Kommission gleichberechtigt sitzen.
    • Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse sollen von Hochschulleitung und Hochschulrat auf Senat und Fakultätsrate übertragen werden.
    • Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, eine*n studentische*n Vizepräsident*in aus der Studierendenschaft zu bestimmen.
    • Hochschul- und Stiftungsräte dürfen keine Beschlusskompetenz haben.
    • Es muss grundsätzlich eine (Hochschul-)Öffentlichkeit von Sitzungen und eine geeignete Dokumentation dieser gewährleistet sein.
    • Bei einem Weiterbestehen der Hochschulräte müssen diese derart gestaltet sein, dass sie transparent ernannt werden und eine angemessene Abbildung gesellschaftlicher Realitäten realisieren.
    • Es muss eine Lösung entwickelt werden, wie Promovierende einheitlich vertreten werden können (heterogene Gruppe, schwierig anzusprechen, deshalb eine Herausforderung).
    • Das ehrenamtliche Engagement in demokratischen Strukturen ist mit einer geeigneten Geschäftsstelle zu unterstützen.
    • Es darf keine neuen Stiftungshochschulen geben; bisher bestehende müssen evaluiert werden.
    • Das Letztentscheidungsrecht in der Studienqualitätskommissionen muss bei den Studierenden liegen.
    • Demokratisierung heißt auch Geschlechtergerechtigkeit. Es muss als Ziel gelten, gleiche Anteile zwischen Geschlechtern in Gremien und akademischer Karriere zu bekommen. Dafür sind geeignete Mittel zu suchen.
    • Private Hochschulen müssen gleiche demokratische Strukturen implementieren wie staatliche Hochschulen.
    • Drittmittel müssen fortan auch dem Senat angezeigt werden.
    • Alle Studiengebühren einschließlich des Verwaltungskostenbeitrags müssen abgeschafft werden.
    • Eine gesetzliche Zivil- und Transparenzklausel ist zu implementieren.

 

Welche Themen in der Vergangenheit von uns bereits angegangen worden sind und wie wir Proteste sowie Kampagnen gestaltet haben, könnt ihr hier erfahren:

http://www.nhg-novelle.de