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Satzung

Präambel
Die LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK) versteht sich als demokratischer Zusammenschluss niedersächsischer Studierendenschaften zur Vertretung der Studierenden gemäß §20 (1) NHG und §41 HRG in allen gesellschaftlichen und politischen Belangen. Sie sieht sich als Teil der verfassten Studierendenschaft und setzt sich für deren Erhalt ein. Die LAK tritt für die Demokratisierung der Hochschule, echte Hochschulautonomie und den Abbau von Bildungsbeschränkungen ein, insbesondere Bildungsgebühren jeglicher Art, d. h. es sollte Mitspracherecht und Qualifizierung für alle gefördert werden, anstatt Selektion in den Mittelpunkt zu stellen. Die LAK sieht Hochschule und Wissenschaft in zentraler Verantwortung für eine friedliche, soziale und demokratische Entwicklung der Gesellschaft. Daher ist es eine zentrale Aufgabe der Studierendenschaften, eine solche Entwicklung durch eigene Tätigkeiten zu fördern. Die LAK setzt sich für eine emanzipatorische Gesellschaft ein, die frei ist von Diskriminierung, Rassismus, Antisemitismus, Sexismus und Homophobie. Des Weiteren fordert die LAK die Rechte der Studierenden von den hochschulpolitischen Organisationen und der Gesellschaft ein und setzt sich für eine stetige Verbesserung der Qualität von Lehre und Forschung sowie der Studienbedingungen an den Hochschulen ein. Zur Durchsetzung dieser Forderungen arbeitet die LAK mit anderen gesellschaftlichen und hochschulpolitischen Organisationen und Institutionen zusammen.

§1 Zusammensetzung
(1) Mitglieder der LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK) sind diejenigen Studierendenschaften der Niedersächsischen Hochschulen, welche die Präambel tragen und diese Satzung unterschreiben. Die Mitgliedschaft ist nach Neukonstituierung der jeweiligen Studierendenschaft in Textform zu bestätigen. Ein Breitritt kann zu jeder Sitzung erfolgen.
(2) Die Vertreter*innen, die für die Studierendenschaften an den Sitzungen teilnehmen, sind gewählte Referent*innen oder Sprecher*innen des jeweiligen Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Im Vertretungsfall kann auch eine von dem AStA oder Studierendenparlament (StuPa) benannte Person teilnehmen.
(3) Die LAK behält sich vor, ASten auszuschließen, welche als solche oder deren Mitglieder antidemokratische, faschistische, rassistische, sexistische, antisemitische, geschichtsrevisionistische oder anderweitig diskriminierende Positionen vertreten. Der Ausschluss ist mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Ein Wiederbeitritt einer aus diesem Grunde ausgeschlossenen Studierendenschaft muss mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§2 Sitzungen
(1) Zu allen Sitzungen wird von den Koordinator*innen mindestens eine Woche im Voraus in Textform eingeladen. Die vorläufige Tagesordnung liegt der Einladung bei. Ordentliche Sitzungen finden monatlich statt, diese sind beschlussfähig bei der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stimmrechtsvertretungen. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, wird binnen einer Woche zu einer Nachholsitzung mit Ladungsfrist von 4 Werktagen per Mail eingeladen, die innerhalb von vierzehn Tagen nach dem ursprünglichen Termin stattfindet.  Nachholsitzungen der ordentlichen Sitzungen sind immer beschlussfähig.

Die folgenden Beschlüsse der LAK werden im Umlaufverfahren vor dem Hintergrund der  Coronapandemie gefasst. Sie dienen dazu, die Handlungsfähigkeit der LAK in dieser  Krisenzeit zu gewährleisten. Sie müssen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der LAK gefasst werden.
a) Sitzungen der LAK dürfen per Video- bzw. Telefonkonferenztechnik durchgeführt werden.
b) Die nach der Satzung und der Geschäftsordnung erforderliche persönliche Anwesenheit  in einer Sitzung darf durch die Zuschaltung der Person per Video- bzw. Telefonkonferenztechnik ersetzt werden
c) Die Öffentlichkeit von Sitzungen darf durch Video- bzw. Telefonkonferenztechnik ersetzt werden  (Zuschaltung bei gewünschter Teilnahme nach vorheriger Anmeldung bei der  Koordination der LAK). 

(2) Gegen alle Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung standen, kann innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Sitzung Einspruch bei der Koordination erhoben werden. Liegt ein Einspruch vor, muss der betreffende Antrag auf der nächsten Sitzung neu behandelt werden.
(3) Auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern laden die Koordinator*innen in Textform zu einer außerordentlichen Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt vier Werktage. Eine Einladung per E-Mail ist ausreichend. Diese sind beschlussfähig bei der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
(4) Die LAK gibt sich eine Geschäftsordnung (GO), die den näheren Ablauf der Sitzungen regelt.

§3 Beschlüsse
(1) Die auf den Sitzungen der LAK gefassten Beschlüsse dienen der gemeinsamen Positionierung und als Grundlage für die Arbeit der Koordinator*innen.
(2) Die LAK entscheidet sich zu gemeinsamen Aktionen, die von den Mitgliedern und anderen Gruppen und Organisationen gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Mit Ausnahme von GO-Anträgen fasst die LAK entscheidet mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihre Beschlüsse. Über GO-Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Kommt es nach zweimaliger Beratung über einen Gegenstand zu keinem Ergebnis, kann die Entscheidungsfindung durch eine einfache Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Stimmrechtsübertragung und Enthaltungen sind möglich, näheres regelt die GO.
(4) Ein Mitglied kann zu einem Beschluss, den es nicht stützt, eine förmliche Erklärung abgeben, die in das Protokoll aufgenommen werden muss. Dieses Mitglied ist damit nicht an diesen Beschluss gebunden.
(5) Änderungen der Satzung werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch mit mindestens der Häfte der LAK-Mitglieder, beschlossen.
(6) Änderungen der Geschäftsordnung werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(7) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

§4 Die Koordinator*innen
(1) Der*Die Koordinator*in wird jährlich im Monat Oktober aus der Mitte der LAK– Vertreter*innen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden gewählt. Auf Wunsch erfolgt die Wahl einzeln und geheim. Auf Antrag von Mitgliedern der LAK können weitere Koordinator*innen gewählt werden. Wählt die LAK mehrere Koordinator*innen, übernehmen diese gleichberechtigt als Koordinationskollektiv die in Absatz (4) vorgesehenen Aufgaben.
(2) Die Amtszeit der Koordinator*innen beträgt 12 Monate.
(3) Die Koordinator*innen bereiten die Sitzungen der LAK vor, laden zu ihnen ein und leiten diese.
(4) Die Koordinator*innen sind gegenüber der LAK rechenschaftspflichtig und berichten auf den Sitzungen und über den Mailverteiler über ihre Arbeit.
(5) Eine vorzeitige Abwahl von Koordinator*innen muss von mindestens drei Mitgliedern beantragt werden, welche gleichzeitig jeweils neue Kandidat*innen vorschlagen müssen. Durch die Mehrheit der Mitglieder und die 2/3-Mehrheit der Anwesenden wird dem konstruktiven Misstrauensvotum stattgegeben. Eine vorzeitige Abwahl muss in der vorläufigen Tagesordnung oder per E-Mail durch die beantragenden Mitglieder angekündigt sein. Die Ankündigung soll spätestens eine Woche vor der Sitzung erfolgen.
(6) Verliert ein*e Koordinator*in das Mandat an ihrer*seiner Hochschule, so ist die Wahl als Koordinator*in innerhalb der verbleibenden Wahlperiode auf der nächsten LAK-Sitzung mit einer einfachen Mehrheit zu bestätigen.
(7) Ein*e Koordinator*in scheidet durch Rücktritt, Tod oder Exmatrikulation zur nächsten Sitzung aus dem Amt aus. Die Tagesordnung der nächsten Sitzung muss die Nachwahl eines*r neuen Koordinators*in beinhalten. Die LAK übernimmt die Planung der nächsten Sitzung. Näheres regelt die GO.

§5 Außenvertretung
(1) Die LAK vertritt sich in äußeren Angelegenheiten selbst.
(2) Die LAK kann zur Vertretung ihrer äußeren Angelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit auf Antrag eines Mitglieds eine*n oder mehrere Repräsentant*innen aus den LAK Mitgliedern bestimmen. Erfolgt dies nicht, fällt diese Aufgabe den Koordinator*innen zu.
(3) Die Bestimmung der Repräsentant*innen erfolgt mit Beschlussfassung eines Antrags. Die Repräsentant*innen müssen im Antragstext vermerkt sein.
(4) Die Amtszeit der Repräsentant*innen ist in ihrer Dauer an den jeweiligen Beschluss gebunden.

§6 Kosten
(1) Die anfallenden Ausgaben der Koordination werden in der Regel nach Größe der Studierendenschaften umgelegt. Eine Studierendenschaft kann jederzeit auf Antrag von der Umlegung der Ausgaben befreit werden.

§7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft und muss vom jeweils zuständigen Organ der erstunterzeichnenden Studierendenschaften ratifiziert werden.
(2) Satzungsänderungen treten mit ihrem Beschluss in Kraft.

Letzte Änderung: Juni 2020