Ab dem 1.1.2017 werden nach aktuellem Stand die Möglichkeiten, Studierenden auf legale Weise Lehrmaterialien zur Verfügung zu stellen, deutlich eingeschränkt.
Die Kultusministerkonferenz (KMK), der Bund und die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) haben sich auf einen neuen Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen für Nutzungen von wissenschaftlicher Literatur nach § 52a UrhG an öffentlichen Hochschulen verständigt.
Der § 52a UrhG erlaubt die Verbreitung kleiner Teile (bis zu 12% oder 100 Seiten eines Werkes) urheberrechtlich geschützten Materials zur Verwendung im Unterricht, in der Lehre und in der Forschung innerhalb eines abgegrenzten Personenkreises. Eine Vergütung wurde bislang über eine pauschale Abrechnung an die VG Wort abgegolten. Diese erstritt sich jedoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die Möglichkeit einer Einzelfallabrechnung. Der BGH urteilte 2013, der dadurch entstehende Aufwand sei angemessen.
So ändert sich ab dem 01.01.2017 diese Praxis, wodurch entsprechende Werke einzeln gemeldet und vergütet werden müssen. Anders als das BGH-Urteil andeutet, bedeutet dies allerdings einen deutlich höheren Aufwand für Lehrende und Studierende an den Hochschulen. Im Rahmen eines Pilotprojektes an der Universität Osnabrück im Wintersemester 2014/2015 wurde durch die nötigen Einzelmeldungen auf Seiten der Lehrenden ein deutlich erhöhter Zeitaufwand für das Zurverfügungstellen von Literatur festgestellt, während bei den Studierenden der Aufwand für die Beschaffung von Literatur deutlich zunahm.
Da die niedersächsische Landeshochschulkonferenz (LHK) einstimmig erklärte, den Vertrag mit der VG Wort nicht zu unterschreiben, dürfen ab dem 01.01.2017 urheberrechtlich geschützte Werke nur noch dann in den Lernmanagementsystemen (LMS) zugänglich gemacht werden, wenn die Nutzung durch § 51 UrhG (Zitatrecht) abgedeckt ist oder anderweitige Lizenzen vorhanden sind.
Bittet sie
Was ist denn nun erlaubt?
Das Zentrum für Informationsmanagement und virtuelle Lehre (virtUOS) an der Uni Osnabrück, das auch das Pilotprojekt durchgeführt hat, hat eine Übersicht, welche Materialien wie einzuordnen sind:
Dabei betreffen die neuen Regelungen die gelb markierten Materialien. Laut Rahmenvertrag und im Pilotprojekt mussten diese einzeln gemeldet werden. In Niedersachsen wird deren Verbreitung ab 2017 verboten sein.
Das rechtliche Verfahren gegen Vergehen läuft dabei ähnlich der alltäglichen Verbreitung von Musik und Filmen. Es erstmal muss von einem*r Kläger*in bemerkt und bewiesen werden. In großen und offiziellen Lernmanagementsystem die Materialien hochzuladen wird deswegen den Hochschulen und Dozent*innen zu heikel werden. Verbreitung im kleinen Kreise wird zwar ebenso verboten sein, wird aber kaum bemerkt. Deswegen organisiert euch selbst!
Bildet euch! Bildet andere! Bildet Banden! – Gegen die Verwertungslogik in Bildung und Forschung!
Weitere Infos
Pilotprojekt der Uni Osnabrück mit Stellungnahmen
Pressemitteilungen
LAK (24.10.16)
Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ (11.10.16)
HochschulRektorenKonferenz (Juli 2015)