Die Umsetzung der zweiten Regelstudienzeitverlängerung folgt erneut über die Studierendenwerke im Rahmen des BAföGs sowie in Bezug auf die Langzeitstudiengebühren und die Semesterzeit in eurem jeweiligen Studierendenservice oder Immatrikulationsamt. Bitte fragt dort über den aktuellen Stand der Umsetzung nach.
Folgende Informationen liegen uns zur Umsetzung vor:
- Für wen gilt die Regelstudienzeitverlängerung Nr. 2?
Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit gilt – verkürzt dargestellt – nach wie vor für alle Studierenden, die nicht bereits im WiSe 2019/20 zur Zahlung von Langzeitstudiengebühren verpflichtet waren (also deren Studienguthaben – Regelstudienzeit plus sechs Semester – nicht schon vor der Pandemie erschöpft war). Die Regelung gilt entgegen Ihren Ausführungen entsprechend nicht nur für Studierende, die sich im SoSe 2020 noch in der Regelstudienzeit befanden.
2. Wann werden Langzeitstudiengebühren nicht erstattet?
Bestand schon vorher eine Langzeitstudiengebührenpflicht, war also das Studienguthaben (Regelstudienzeit plus sechs Semester) schon vor der Pandemie erschöpft, resultiert das aus anderen Ursachen. Gleichwohl können auch solche Studierenden einen Härtefallantrag stellen. Das stellt auch § 72 Abs. 16 S. 5 NHG klar.