Anhörung im Ausschuss für Wissenschaft und Kultur
des niedersächsischen Landtags (12.03.2026)
Sehr geehrte Abgeordnete,
sehr geehrte Vertreter*innen der Landesregierung,
sehr geehrte weitere Anwesende und Zuhörende,
als Landesastenkonferenz unterstützen wir uneingeschränkt den Kampf gegen Antisemitismus, Rassismus und Diskriminierung. In den letzten Jahren ergaben sich unhaltbare Bedrohungssituationen für jüdische Studierende an deutschen und auch niedersächsischen Hochschulen. Wir stehen entschlossen für den Schutz jüdischer Studierender und ganz grundsätzlich für diskriminierungsfreie Hochschulen ein.
Dabei ist für uns zentral, dass Schutz vor Diskriminierung immer umfassend gedacht werden muss: Hochschulen tragen die Verantwortung, allen Studierenden – unabhängig von ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Identität – ein sicheres und respektvolles Umfeld zu gewährleisten. Ein wirksames Schutzkonzept an Hochschulen muss daher alle Statusgruppen gleichermaßen in den Blick nehmen.
Der vorliegende Gesetzentwurf der rot-grünen Regierungskoalition soll in seiner Erweiterung des § 19 NHG offenbar ‚klare Kante‘ suggerieren, indem er die zentralen Forderungen der CDU-Fraktion übernimmt, hilft in der Sache jedoch nicht weiter und ist in der Anwendung unpraktikabel. Lassen Sie uns das im Folgenden anhand von vier Punkten erläutern.
Erstens: Der vorliegende Entwurf vermag das zugrunde liegende Problem nicht zu lösen. Es zeigt sich, dass Hochschulpräsidien, die bereits jetzt keine ausreichenden Schritte unternehmen und keinen effektiven sowie wirksamen Schutz vor Antisemitismus, Diskriminierung, Rassismus und Queerfeindlichkeit gewährleisten, auch nach einer Erweiterung des Ordnungsrechts gemäß § 19 nicht aktiver werden. Die bloße Ausweitung rechtlicher Möglichkeiten führt nicht zwangsläufig dazu, dass Präsidien ihrer Verantwortung nachkommen und Antisemitismus konsequent bekämpfen. Der sogenannte Opferschutz, welcher bereits im Jahr 1994 durch die Ausübung des Hausrechts als einzige sinnvolle Maßnahme von Ihren Vorgängern nach langer Begutachtung und Beratung festgestellt wurde, ist grundsätzlich vorhanden. Allerdings wird dieser Schutzmechanismus von den Hochschulpräsidien nicht umgesetzt, obwohl sie dazu befähigt wären. Dies verdeutlicht, dass die bestehenden Instrumente nicht genutzt werden und eine Erweiterung des Ordnungsrechts allein nicht zu einem verbesserten Schutz vor Antisemitismus führt. Innerhalb des Präsidiums liegt der klare Entscheidungsfokus, da hier die verbindlichen Beschlüsse getroffen werden. Im Gegensatz dazu erfährt die Kommission eine gewisse Abwertung, da ihr lediglich eine beratende Funktion zukommt und sie keine eigenen Entscheidungsbefugnisse besitzt.
Zweitens: Der Entwurf eröffnet durch die Hintertür und mit hochgradig interpretationsbedürftigen Bestimmungen gravierende Missbrauchsmöglichkeiten zur autoritären Einschränkung studentischen und politischen Protests.
Drittens Das im aktuellen Entwurf vorgesehene Verfahren weist auch in seinen Einzelheiten erhebliche rechtsstaatliche Defizite auf. Besonders problematisch ist, dass der Fokus der Regelungen vor allem auf der Exmatrikulation liegt, während die vorherigen Eskalationsstufen kaum berücksichtigt werden. Die Eskalationsstufen sind nicht ausformuliert und es ist keine konkrete Anwendung festgelegt, wodurch die Auslegung und Umsetzung stets der Willkür unterliegen können – insbesondere, wenn die Haltung des Präsidiums maßgeblich ist. Dies verstärkt die Unsicherheit und das Risiko, dass Entscheidungen nicht transparent oder nachvollziehbar getroffen werden. Daraus ergibt sich, dass die Auslegung und Anwendung der von den Hochschulen jeweils zu erlassenden Ordnungen keine ausreichende Rechtssicherheit gewährleisten. Vielmehr besteht die Gefahr, dass Entscheidungen willkürlich getroffen werden. Hinzu kommt, dass ein vergleichbares Verfahren bereits 1994 aufgrund mangelnder praktischer Anwendung abgeschafft wurde und nun ohne ersichtlichen Grund erneut eingeführt werden soll.
Viertens: Wissenschaftsminister Falko Mohrs (SPD) bleibt den Nachweis schuldig, dass durch das rheinland-pfälzische Vorbild und deren Gesetzesänderung im Jahr 2020 Antisemitismus an Hochschulen wirksam bekämpft werden konnte. Anstatt belastbare Statistiken vorzulegen, wird die Effektivität einfach nur behauptet, um Gesetzesverschärfungen durchzusetzen.
Nun noch einmal konkreter die einzelnen Punkte ausgeführt:
Erstens: Hochschulpräsidien verfügen bereits jetzt kraft der bestehenden Gesetze über alle notwendigen Mittel, um entschlossen gegen Antisemitismus und jegliche Form von Diskriminierung vorzugehen – allein, sie tun es nicht! Das Hausrecht nach § 37 Absatz 3 des NHG eröffnet weitgehende Befugnisse wie Hausverbote, Platzverweise und Zugangsbeschränkungen, die betroffene Personen unmittelbar und direkt schützen würden, in der Praxis aber selten angewandt werden. So kommt auch der von uns beauftragte Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler in einer rechtlichen Stellungnahme zu der Einschätzung, dass „das NHG mit den Regelungen zum Hausrecht und der Implementierung der Regelungen des AGG bereits umfangreiche Instrumentarien [enthalte], um Missständen an den Hochschulen entgegenzuwirken. Dass diese Instrumentarien nicht ausreichend sind, wird in der Gesetzesbegründung nicht näher dargelegt.“ Dies deckt sich auch mit der Einschätzung und Argumentation bei der Abschaffung des Exmatrikulationsparagraphen von 1994. Es mangelt aus unserer Sicht nicht an gesetzlichen Grundlagen, sondern an der Anwendung geltenden Rechts. Mögliche Gründe hierfür sind die generelle Unsicherheit in der rechtlichen Handhabung und konkret bezogen auf antisemitische Vorfälle mangelndes Grundlagenwissen, also die Fähigkeit, Antisemitismus als solchen zu erkennen. Wirksame Maßnahmen wären Fortbildungsangebote für das Personal zur rechtssicheren Anwendung des § 37 sowie inhaltliche Weiterbildungen zu Antisemitismus gemäß der IHRA-Definition und Diskriminierungsformen generell. Hierzu sollten an jeder Universität eine hauptamtliche Stelle eines Antisemitismusbeauftragten mit Weisungsunabhängigkeit und niedrigschwellige Anlaufstellen geschaffen werden. Diese sinnvollen Maßnahmen scheut die Landesregierung, da sie Geld kosten. Stattdessen bürdet sie den Hochschulpräsidien aufwendige Verfahren auf – nämlich den Sachverhalt zu prüfen, eine Kommission einzuberufen, Stellungnahmen einzuholen, ohne dabei tatsächliche strafprozessuale Eingriffsbefugnisse zu haben, also Zeugen laden oder Beweismittel sicherstellen zu dürfen. Es ist auch vollkommen unrealistisch, dass dieses Prozedere innerhalb von drei Monaten abzuschließen wäre.
Wilhelm Achelpöhler kommentiert dazu in seiner Stellungnahme: „Im Unterschied zum Hochschulrecht anderer Bundesländer soll es bei einem bloßen Verdacht einer Straftat bereits zu einschneidenden Maßnahmen, wie etwa einer Exmatrikulation kommen können. Andere Bundesländer verlangen aus Gründen der Rechtssicherheit eine rechtskräftige Verurteilung. Der niedersächsische Gesetzgeber hatte sich in der Vergangenheit aus guten Gründen auch dafür entschieden. Die Feststellung eines hinreichende[n] Tatverdachts dürfte einer ohne jede Ermittlungsbefugnis ausgestatteten Hochschulleitung i.d.R. rechtssicher kaum möglich sein.“
Kurzum: Redliche Präsidien werden allein schon aus Rechtsunsicherheit von diesem Instrumentarium keinen Gebrauch machen.
Zugleich wird eine massive Missbrauchsanfälligkeit geschaffen, womit wir zu Punkt 2 kommen:
Es gab gute Gründe dafür, dass 1994 das Ordnungsrecht aus dem NHG gestrichen wurde, gerade weil diese Art von Paralleljustiz, bei dem Ermittler*innen und entscheidenden Personen in eins fallen, rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügt. Universitäten sind seit jeher Orte der kritischen Debatte und Kontroverse, und ja, dazu gehören auch Kundgebungen und Proteste. Wenn die NHG-Novelle den Präsidien nun aber die Möglichkeit an die Hand gibt, Studierende zu exmatrikulieren, die den „Hochschul- oder Studienbetrieb erheblich gefährden oder stören“, auch ohne, dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, wird damit in der Praxis ein Instrument geschaffen, das gegen jede unbequeme politische Aktivität eingesetzt werden kann. Vordergründig richtet sich der Gesetzentwurf gegen Antisemitismus, vor dem Hintergrund historischer Erfahrungen muss er jedoch als Drohgebärde gegen politisches Engagement schlechthin erscheinen. Was als „Aufforderung zur Gewalt“ interpretiert wird, ist eine überaus dehnbare Bestimmung. Blicken wir in die Vergangenheit, dann sehen wir ein Ordnungsrecht, das als Repression gegen politische Studierende und Emanzipationsprozesse eingesetzt worden ist. Blicken wir in die Zukunft, ist unter der aktuellen politischen Stimmung ungewiss, welchen autoritären Kräften wir damit die Tür öffnen.
Damit zu Punkt 3, den rechtsstaatlichen Mängeln im Detail: Es ist höchst fragwürdig, ob mit Exmatrikulationen und der vorgesehenen Sperrfrist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Hinblick auf die freie Berufswahl nach § 12 Grundgesetz entsprochen würde. Auch datenschutzrechtlich hinterlässt der Entwurf viele Fragezeichen: Wie erfahren andere Hochschulen von der Sperrfrist? Wer pflegt diese Daten? Wann werden sie gelöscht? Für internationale Studierende ergibt sich zudem die besondere Härte, dass sie bei Exmatrikulation ihren Aufenthaltstitel verlieren und ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Ein kostenloser Rechtsbeistand ist nicht vorgesehen, ebenso wenig Akteneinsicht vor der Kommission und Öffentlichkeit im Verfahren. Entscheidungen, die die Existenz von Studierenden bedrohen, werden also hinter verschlossenen Türen getroffen. Transparenz? Fehlanzeige! Man kann menschenfeindliche Ideologien jedoch nicht damit bekämpfen, dass intransparente Defacto-Gerichtsbarkeiten geschaffen werden, die selbst den Geist des Autoritarismus in sich tragen.
Damit kommen wir zu Punkt 4 und der Ausgangsfrage zurück: ob der vorgelegte Gesetzentwurf den Betroffenen von Diskriminierung tatsächlich weiterhilft. Wissenschaftsminister Mohrs behauptet, sich am Vorbild der rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebung zu orientieren. Wir vermissen bis heute eine Evaluation. Also konkret gefragt: Hat das Gesetz in Rheinland-Pfalz antisemitische Vorfälle reduziert? Fand es überhaupt je Anwendung? Wilhelm Achelpöhler gibt außerdem zu bedenken, dass allererst zu prüfen wäre, inwieweit Hochschulangehörige von ihrem bereits bestehenden Beschwerderecht nach § 13 AGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 NHG im Hinblick auf das Verhalten von Studierenden Gebrauch machen. Erst auf Grundlage dieser Erfahrungen sei darzulegen, „weshalb es über die bisherigen Befugnisse hinaus der Einführung des vorgeschlagenen Ordnungsrechts bedarf“, wie die Regierungskoalition blind in den Raum hinein behauptet. Wir bitten im weiteren Beratungsverlauf, Belege und Zahlen vorzulegen, die deutlich machen, dass das bestehende Recht für die im Gesetzentwurf genannten Zwecke nicht ausreicht. Abschließend wollen wir aus unserer hochschulpolitischen Sicht noch einmal auf das Thema Opferschutz aufmerksam machen. Die Einarbeitung des AGG suggeriert, dass dieser in Zukunft durch die Gesetzesnovelle einen neuen Fokus erhält. Jedoch müssen wir feststellen, dass dieser nur durch eine progressive und wohlüberlegte Anwendung durch das Hausrecht der Präsidien erfolgen kann. Nur so können wir nachhaltig Opfern im universitären Raum Schutz vor ihren Tätern ermöglichen. Wobei wir anmerken müssen, dass wir immer wieder von Tätern wissen, die durch hierarchische Abhängigkeiten von ihren Opfern nicht belangt werden, da diese aufgrund ihres Studienverlaufs von ihnen für den Abschluss ihres Studiengangs abhängig sind. Diese Machthierarchien werden im Gesetzentwurf in keiner Weise reflektiert, auch wenn Studien [siehe an Kunsthochschulen][1] in der Vergangenheit auf das Problem aufmerksam gemacht haben. Wir müssen festhalten: Aus unserer Perspektive stärkt dies nicht den Opferschutz.
Unsere Forderungen zum Gesetzentwurf sind:
- Schaffen Sie zentrale Voraussetzungen dafür, dass Hochschulen ihr Hausrecht wirksam und konsequent ausüben können.
Dazu gehört insbesondere, die Schulungs- und Fortbildungsstrukturen für Präsidien und zentrale Verwaltungsstellen deutlich zu stärken und diese eng mit dem Sicherheits- und Aufsichtspersonal zu verzahnen. Nur wenn zentrale Akteur*innen rechtlich sicher, abgestimmt und diskriminierungssensibel handeln können, lassen sich Konfliktlagen verantwortungsvoll und wirksam bewältigen. - Die LandesAStenKonferenz fordert, die professionellen Beratungs‑ und Unterstützungsstrukturen an Hochschulen umfassend zu stärken und weiterzuentwickeln. Dazu gehören unabhängige Meldestellen und Stellen für Antisemitismusbeauftragte ebenso wie eine kontinuierliche Qualifizierung der Gleichstellungsbeauftragten. Darüber hinaus braucht es den Ausbau unabhängiger Antidiskriminierungsberatungsstellen sowie eine deutliche Professionalisierung und ausreichende Ressourcenausstattung der Gleichstellungsstrukturen. Hochschulübergreifend einheitliche Beschwerdestellen mit klar definierten Zuständigkeiten und transparenten Verfahren schaffen Verlässlichkeit für Betroffene und Institutionen; insbesondere dann, wenn Angriffe nicht strafrechtlich relevant sind, aber für die betreffende Personengruppe eine deutliche Einschränkung ihres Studierendenalltags bedeuten. Eine verpflichtende Offenlegung relevanter Kennzahlen – etwa zu Fallzahlen, Bearbeitungsdauern und ergriffenen Maßnahmen – erhöht Transparenz und ermöglicht Qualitätsentwicklung. Verbindlich formulierte Handlungs‑ und Eskalationsstufen stellen sicher, dass Diskriminierungsfälle konsequent, rechtssicher und diskriminierungssensibel bearbeitet werden.
- Ohne eine solide finanzielle Grundlage bleiben diese Strukturen symbolisch, unterbesetzt oder wirkungslos. Das Land muss daher die notwendigen Mittel bereitstellen, damit Hochschulen diese Aufgaben dauerhaft, qualifiziert und unabhängig erfüllen können.
Sehr geehrte Abgeordnete der SPD und der Grünen,
Wir erkennen Ihre guten Absichten im Kampf gegen Antisemitismus ausdrücklich an. Dennoch möchten wir Sie nachdrücklich auf die mangelnde Praktikabilität des aktuellen Gesetzentwurfs hinweisen. Besonders bedenklich erscheint uns, dass der Entwurf keinerlei Schutzmechanismen für Studierende vorsieht, die selbst von Rassismus, Diskriminierung oder anderer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit betroffen sind.
Ohne klare und verbindliche Regelungen besteht darüber hinaus die Gefahr, dass gerade diese vulnerablen Gruppen durch missbräuchliche Anzeigen zusätzlich belastet oder eingeschüchtert werden. Ein wirksamer Schutz vor Diskriminierung muss jedoch alle Formen gruppenbezogener Ausgrenzung berücksichtigen und darf nicht zu neuen Ungleichbehandlungen führen.
Wir bitten Sie daher eindringlich, den Gesetzentwurf grundlegend zu überarbeiten. Ein effektiver Schutz vor Antisemitismus darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss Teil eines umfassenden Verständnisses von Diskriminierung sein. Besonders Studierende, die von Rassismus, Sexismus, Ableismus oder Queerfeindlichkeit betroffen sind, benötigen verlässliche und klare Schutzmechanismen – nicht zusätzliche Risiken durch missbräuchliche Anzeigen oder unklare Verfahrenswege.
Ein Gesetz, das Diskriminierung bekämpft, muss gewährleisten, dass marginalisierte Gruppen nicht erneut in eine verletzliche Position geraten. Dies schließt ausdrücklich den Schutz queerer Studierender ein, die an Hochschulen weiterhin überdurchschnittlich häufig Anfeindungen, Ausschlüssen und strukturellen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Ihre Perspektiven dürfen im Gesetzgebungsprozess nicht übergangen werden.
Wir appellieren an Sie, gemeinsam mit Studierendenvertretungen, Antidiskriminierungsstellen, queeren Initiativen und weiteren zivilgesellschaftlichen Akteur*innen einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der Antisemitismus wirksam bekämpft und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit miteinbezieht. Nur ein inklusiver, differenzierter und rechtssicherer Ansatz kann den Anspruch erfüllen, Hochschulen zu Orten des Schutzes, der Vielfalt und der demokratischen Teilhabe zu machen. Wir bitten Sie daher, die vorgebrachten Bedenken ernsthaft zu prüfen und den Entwurf so zu überarbeiten, dass er rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, praktikabel ist und den Schutz aller Studierenden gewährleistet.
Rechtsgutachten
Dieses Rechtsgutachten soll auch auf dem Verfassungsblock veröffentlicht werden, um eine wissenschaftliche Debatte zu ermöglichen.
